EUDR auf 2026/2027 verschoben: Neuer Zeitplan, Vereinfachung & was Unternehmen tun müssen
27. Nov. 2025

Die Europäische Union hat gerade bedeutende Änderungen an der EUDR (der Verordnung, die sich gegen Produkte mit Abholzungsbezug wendet) vorgenommen. Nach monatelangen Debatten haben sowohl das EU-Parlament als auch der Rat nun einen einjährigen Aufschub und mehrere praktische Vereinfachungen zugestimmt.
Das EU-Parlament hat seine Position zu dem jüngsten Vorschlag der Kommission abgestimmt. Die Position des EP beinhaltet einen einjährigen Aufschub und Vereinfachungen. Der Aufschub ist nun fast sicher, da sich dies mit dem Rat deckt.
Der neue Zeitplan – Wann beginnt die EUDR?
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Wer ist betroffen? |
Ursprüngliche Frist |
NEUES Fälligkeitsdatum |
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Mittlere und große Unternehmen |
30. Dez. 2025 |
30. Dez. 2026 |
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Kleinst- und Kleinunternehmen |
30. Jun. 2026 |
30. Jun. 2027 |
Die alte Regelung (EUTR) bleibt für ein weiteres Jahr anwendbar
Produkte, die vor dem 30. Dezember 2026 auf den EU-Markt gebracht werden, gelten als "Altbestand" und fallen nicht unter die EUDR.
Produkte von Kleinunternehmen sind bis zum 30. Juni 2027 vollständig befreit, selbst wenn mittelgroße oder große Unternehmen sie Anfang Juni 2027 kaufen/verwendet.
Wichtige Vereinfachungen
Das Parlament und der Rat werden auch über Vereinfachungsmaßnahmen verhandeln:
Sorgfaltspflichterklärung (DDS)
Nur das erste Unternehmen (der vorgelagerte Betreiber), das das Produkt erstmals auf den EU-Markt bringt, muss eine DDS einreichen. Der vorgelagerte Betreiber muss auch die DDS-Referenznummer aufbewahren und an den ersten nachgelagerten Betreiber weitergeben.
Nur der erste nachgelagerte Betreiber muss die erhaltene DDS-Referenznummer aufbewahren, ist jedoch nicht verpflichtet, sie weiter in der Lieferkette weiterzugeben.
Kleinstunternehmen und kleine Betreiber müssen nur einmal jährlich eine vereinfachte Erklärung mit geschätzten Jahresvolumina einreichen.
Geo-Standorte
Kleinstunternehmen und kleine Betreiber können jetzt Postanschriften statt Geolokationen (genaue GPS-Koordinaten) angeben.
Neue Kategorie "Klein- und Hauptbetreiber"
Das Parlament schlug vor, die Definition von Klein- und Hauptbetreibern zu erweitern, um "Betreiber einzuschließen, die mindestens zwei der drei Kriterien festgelegt in Artikel 3(1) und (2), erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/34/EU, überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, ihres Netto-Umsatzes und ihrer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl im Geschäftsjahr, die sich auf ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser Verordnung beziehen, die Grenzen von mindestens zwei dieser drei Kriterien nicht überschreiten."
Neuer Prüfprozess zur Vereinfachung 2026
Die Europäische Kommission muss die Vorschriften erneut prüfen und bis zum 30. April 2026 eine weitere Überprüfung zur Vereinfachung vorschlagen.
Ausnahme für Druckerzeugnisse
Das Parlament hat dafür gestimmt, Kapitel 49-Produkte (gedruckte Bücher, Zeitungen, Zeitschriften usw.) komplett auszuschließen. Dies bedarf noch der Zustimmung des Rates bei den endgültigen Verhandlungen und ist daher noch nicht zu 100% sicher.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
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Jetzt anfangen:
Überprüfen Sie, wie sich die neuen Regeln und der Zeitplan auf Ihre spezifischen Produkte und die Lieferkette auswirken.
Aktualisieren Sie bei Bedarf Ihr Sorgfaltspflichtrahmenwerk.
Nutzen Sie die zusätzlichen 12 Monate, um sich vollständig vorzubereiten – die Verordnung kommt noch.
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